PC Reparatur

Erlangen (ots)Die bayerische Landesregierung hat für Computerservicebetriebe spezielle Lockdown-Regelungen verabschiedet. Betroffene Unternehmen dürfen ihre Dienstleistungen ausschließlich beim Kunden und nicht in den eigenen Räumlichkeiten anbieten. Selbst die Annahme von Reparaturaufträgen am Ladeneingang ist nicht gestattet. Branchenvertreter wie Stefan Weingarten, Geschäftsführer der Weingarten PC-Service GmbH aus Erlangen, kritisieren die Regelung als realitätsfremd und unnötig kontaktintensiv für Mitarbeiter und Kunden.

Große Teile der Bevölkerung arbeiten während der Pandemie zeitweise im Homeoffice, Videokonferenzen gehören mittlerweile zu unserem Arbeitsalltag. Aber auch im Privatleben setzen sich die digitalen Tools immer stärker durch. Vor allem für die älteren Mitbürger, die als Hochrisikogruppe am stärksten von den Einschränkungen der Pandemie betroffen sind, sind digitale Medien ein Mittel, um Vereinsamung vorzubeugen und im Kontakt mit Familie und Freunden zu bleiben. Aber auch junge Computernutzer sind in Zeiten des Distanzunterrichts auf funktionsfähige Geräte angewiesen.

Häufig ist bei Defekten an den Geräten oder bei größeren Softwareproblemen der Rat eines Experten notwendig. “Professionelle PC-Services können bei Problemen schnell und sicher Hilfe leisten. Auch in Pandemiezeiten sind diese Dienstleistungen unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen gut durchführbar”, sagt Stefan Weingarten, Geschäftsführer der Weingarten PC-Service GmbH aus Erlangen.

“Je nach Problemstellung machen manchmal Arbeiten beim Kunden vor Ort und in anderen Fällen in unserer Werkstatt mehr Sinn. Vor allem, wenn Arbeiten mit längeren Wartezeiten anstehen, ist die Bearbeitung in einer PC-Werkstatt die wirtschaftlich beste und vor allem kontaktärmste Lösung.”

Dennoch hat sich die bayerische Landesregierung zu einer obskuren Einschränkung für Computerservices entschieden. Anders als in anderen Bundesländern[i] ist es PC-Reparaturbetrieben in Bayern nicht gestattet Geräte anzunehmen, diese wie gewohnt ohne Kundenanwesenheit zu reparieren und dann wieder abholen zu lassen. Stattdessen dürfen die Service-Mitarbeiter von Computerservices die Reparaturen nur noch vor Ort beim Kunden vornehmen.

Die Regelung der Landesregierung erscheint besonders kurios in Anbetracht der Tatsache, dass KFZ- und Fahrrad-Reparaturwerkstätten von den besonderen Einschränkungen nicht betroffen sind.

“Nach allem, was wir in den letzten 9 Monaten mit den AHA-Regeln gelernt haben, macht das so keinen Sinn: Viele Reparaturen lassen sich besser in der Werkstatt ausführen – so reduzieren wir Kontaktzeiten und schützen Kunden und Mitarbeiter. Gerade wegen der zahlreichen Maßnahmen, die wir in den letzten Monaten zur Einhaltung strenger Hygienerichtlinien ergriffen haben, erscheint diese Regelung unverständlich”, so Stefan Weingarten, Geschäftsführer der Weingarten PC-Service GmbH.

Insbesondere ärgert sich Stefan Weingarten, dass seine Bedenken kein Gehör finden. “Sowohl die Stadt Erlangen, als auch die vom Land angebotene Corona Hotline, stimmt zwar zu, dass die Regelung kontraproduktiv ist, kann jedoch nicht benennen, wer für die Erstellung und Festlegung der FAQ-Liste[ii], die diese Einschränkungen festlegt, zuständig ist.

Der Vorschlag des Ordnungsamts, Kunden mögen die Geräte per Post zur Reparatur zuschicken, sorgt dann für besondere Verwunderung. “Man stelle sich das vor, ein älterer Privatkunde muss nun eine passende Transportverpackung für einen sicheren Versand finden, stellt sich dann in die Schlage beim nächsten Paketshop und Tage später kommt der Rechner dann in der Werkstatt an. Da scheint die Wichtigkeit der Geräte zur Teilhabe am heutigen Geschehen irgendwie anders wahrgenommen zu werden, als bei unseren Kunden”, so der Geschäftsführer.

[i] z.B. http://ots.de/YJLqFf

“geöffnet bleiben …der Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten und der Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte,…”

oder auch

https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/14._CoBeLVO.pdf , Seite 9

“Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben.”

[ii] https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/12/2020122_positivliste_final.pdf

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