Alkohol

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig außer Vollzug gesetzt. Nach dieser Regelung ist der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ganztägig landesweit untersagt. Zur Begründung hat der 11. Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Infektionsschutzgesetz lediglich dazu ermächtige, Alkoholkonsum auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zu verbieten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 5. Februar 2021 – OVG 11 S 10/21 –

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