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Berlin: (hib/VOM) – Die AfD-Fraktion will die sogenannte „Grundmandatsklausel“ ersatzlos aus dem Bundeswahlgesetz streichen. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (20/4294) vorgelegt. Die Grundmandatsklausel im Paragrafen 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes besagt, dass nach Bundestagswahlen bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien berücksichtigt werden, die mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten „oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben“. Dass drei gewonnene Direktmandate genügen sollen, um als Fraktion in den Bundestag einziehen zu können, hält die AfD für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit und damit für verfassungswidrig.

Nach der Bundestagswahl 2021 profitierte die Partei Die Linke von der Grundmandatsklausel, da sie aufgrund dreier Direktmandate eine Fraktion bilden konnte, obwohl ihr Zweitstimmenergebnis unter fünf Prozent lag. „Ohne die Grundmandatsklausel wäre die Partei Die Linke nicht in den Bundestag eingezogen, was dem Wählerwillen entsprochen hätte. Insofern verfälscht die Grundmandatsklausel das Wahlergebnis und ignoriert den ausdrücklichen Wählerwillen, nach dem eine Vertretung der Partei Die Linke im Bundestag nicht gewünscht ist. Folglich hätte diese Splitterpartei nicht in den Bundestag einziehen dürfen“, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Aus Sicht der AfD führt die Grundmandatsklausel zu einer Ungleichbehandlung der Parteien, da sie denen, die nicht mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen errungen haben, die Teilnahme am Verhältnisausgleich verwehre, anderen aber, die mindestens drei Wahlkreismandate erkämpft, aber unter Umständen weit weniger Stimmen erhalten hätten als ihre an der Fünf-Prozent-Hürde gescheiterten Konkurrenten, die Teilnahme ermögliche. Das Ziel dieser Sperrklausel, Splitterparteien vom Bundestag fernzuhalten, werde konterkariert, argumentiert die Fraktion. „Die an sich legitime Berücksichtigung von Schwerpunktparteien rechtfertigt die Klausel nicht mehr, da heutzutage der Erwerb einer gewissen Anzahl von Direktmandaten nicht mehr Ausdruck einer besonders starken örtlichen oder regionalen Verankerung ist, was das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag 2021 belegt“, heißt es in dem Gesetzentwurf.

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