Der Bundestag hat heute das umstrittene Stiftungsgesetz beschlossen, welches die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung von Geldern auszuschließen soll. Staatsrechtler bezweifeln jedoch, dass ein Gesetz in einer solchen Form verfassungskonform ist.
Mit der Mehrheit der Altparteien, wo von zwei in der nächsten Legislaturperiode nicht mehr im Bundestag sein werden, stimmte man mit 549 gegen 75 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) für dieses Gesetz. Geknüpft ist das Gesetz angeblich an das Bekenntnis zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung, sowie zur Völkerverständigung. Das sind Dinge, die sich toll anhören, jedoch Auslegungssache sind. Denn die Altparteien kontrollieren (noch) den Verfassungsschutz und bestimmen daher, wer diese Kriterien erfüllt und wer nicht.
Verlangt werden soll nun auch, dass die betreffende Partei mindestens über drei Legislaturperioden in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten sein muss. Dabei soll auch eine einmalige Unterbrechung zulässig sein, was der FDP zugute kommt. Gegen die Forderung nach der Fraktionsstärke wandte sich auch der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) als Vertretung der dänischen Minderheit, der sich dadurch benachteiligt sieht. Der einzige SSW-Bundestagsabgeordnete Stefan Seidler kritisierte das Fehlen einer Ausnahme für Parteien nationaler Minderheiten. Er pochte darauf, als Kriterium für die Stiftungsfinanzierung statt der Fraktionsstärke lediglich den wiederholten Einzug in den Bundestag zu fordern. Fechner machte dagegen verfassungsrechtliche Bedenken geltend.
Bereits vor Beschluss teilte Mariana Harder-Kühnel, stellvertretende Bundessprecherin der Alternative für Deutschland, hierzu mit:
“Mit diesem Gesetzentwurf soll dem Bundesinnenministerium als Teil der Bundesregierung die Entscheidung überlassen werden, welche parteinahen Stiftungen die Förderkriterien erfüllen und damit anspruchsberechtigt sind. Hierbei käme es auch auf die Einschätzungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz an. Dadurch würde der Exekutive die Möglichkeit eröffnet, Gesinnungsprüfungen durchzuführen und die politische Konkurrenz nach eigenem Ermessen von der Stiftungsfinanzierung auszuschließen. Die Etablierung eines Instruments zur Schwächung der Opposition könnte in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat jedoch zum Problem werden.
Kritisch wird es insbesondere dann, sobald einer staatlichen Instanz eine Bewertung darüber zugestanden wird, welche politischen Weltanschauungen ein ‘aktives Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Völkerverständigung’ gewährleisten oder begünstigen. Darüber bestehen bekanntlich unterschiedliche Auffassungen. Eine Demokratie lebt gerade vom offenen Meinungsstreit und von gegenteiligen Ansichten, wie dem Schutz der Grundrechte und der Förderung der internationalen Zusammenarbeit am ehesten entsprochen werden kann. Diese Entscheidung darf der Staat nicht in eigener Sache vorwegnehmen.
Zudem wird im Gesetzentwurf nicht hinreichend begründet, warum zukünftig von der bisherigen jahrelangen Praxis einer Stiftungsfinanzierung bereits nach dem zweiten Parteieinzug in den Deutschen Bundestag abgewichen werden soll. Durch das Erfordernis eines Dritteinzuges wäre es für die etablierten Parteien noch einfacher, ihre Vormachtstellung gegenüber neuen politischen Mitbewerbern abzuschirmen. Eine solche Vorgabe würde nämlich nicht nur die AfD benachteiligen, sondern auch andere erstarkende Kräfte wie zum Beispiel die Freien Wähler.
Sollte das Gesetz in dieser Form in Kraft treten, behält sich die AfD eine Überprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht vor.”
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