Gericht

Berlin (OVG-BB/Raven) Mit Beschluss vom 12. April 2021 hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg den Antrag eines Brandenburger Schülers abgelehnt, § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Vorschrift regelt im Wesentlichen, dass ab dem 19. April 2021 der Zutritt zu Schulen und damit auch die Teilnahme am Präsenzunterricht nur nach Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests gestattet ist, soweit die Schulen über eine hinreichende Anzahl an Testmöglichkeiten verfügen.

Der Senat hat die Auffassung des Antragstellers, dass diese Regelung im Infektionsschutzgesetz keine hinreichende Grundlage finde, nicht geteilt. Es dränge sich auch nicht auf, dass die für die Teilnahme am Präsenzunterricht vorausgesetzte Beibringung eines negativen Tests unverhältnismäßig wäre und der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Spielraum überschritten hätte. Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand des Pandemiegeschehens in Deutschland („dritte Welle“) und die Belastung der stationären, insbesondere intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten spreche alles dafür, dass der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen diesen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertige. Die Ungleichbehandlung zwischen getesteten und nicht getesteten Schülern sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, weil die Verbindung des Präsenzunterrichts mit der Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses zur Eindämmung der Pandemie beitrage.

Das wollte Stefan Raven News natürlich genauer wissen und hat nachgefragt. Der Begriff “dritte Welle” wurde von Talk-Show-Start und Vollzeitpolitiker Karl Lauterbach (SPD) eingeführt. Das Gericht hat diesen Begriff übernommen. Unsere erste Frage richtete sich daher danach, ob das Gericht für seine Entscheidung lediglich Herrn Lauterbach zitiert hat oder einen wissenschaftlichen Nachweis für diese durch oft fehlerhafte Tests herbeigeredete dritte Welle hat. Es ging hier immerhin um eine gerichtliche Entscheidung, die in die körperliche Unversehrtheit eines Individuums eingreift.

Unsere zweite frage richtete sich an die Behauptung des Gerichts, dass es eine Belastung der stationären, insbesondere der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten gäbe. Wir sehen natürlich aus wissenschaftlichen und offiziellen Datenquellen, dass sogar Intensivbetten konstant abgebaut werden und sogar Beatmungsgeräte nach Brasilien exportiert werden. Auch berichteten in den vergangenen Wochen sogenannte Mainstreammedien explizit davon, dass die Krankenhäuser leer stehen. Stefan Raven News und befreundete Journalisten überzeugen sich ebenfalls regelmäßig über die aktuelle Unterbelegung und die einhergehenden finanziellen Probleme für Krankenhäuser.

Die Begründung für die Entscheidung des Gerichts gehen also klar an wissenschaftlichen Anspruch und Realität vorbei. Weimar und Weilheim entschieden richtig, hielten sich an geltende Gesetze (nicht nur die Corona-Verordnungen) und beachteten Ethik und wissenschaftlichen Konsens. Dass die Berliner Gerichte hier eine Ausnahme darstellen, hat Stefan Raven News im vergangenen Jahr selbst am eigenen Leib erfahren, hatte zum Glück aber andere Möglichkeiten, seine Rechtsinteressen durchzusetzen. Unsere Pressemitteilung wurde entsprechend fehlender Grundlagen für die Urteilsbegründung und mangels Argumentation mit den Worten abgetan (14 Minuten nach Versendung), man würde eine Kommentierung der uns interessierenden Entscheidung zur Testpflicht an Berliner Schulen nicht beabsichtigen. Wir sind neugierig geworden und werden explizit die Berliner Gerichte weiter beobachten und berichten – auf wissenschaftlichen Grundlagen.

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