Xavier NaidooXavier Naidoo

Schlagartig werden gerade die Medien mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2021 (- 1 BvR 11/20 -) überschwemmt, nachdem dieses mit Pressemitteilung vom 22. Dezember 2021 öffentlich bekannt wurde. Dabei geht es um ein Urteil gegen den Mannheimer Sänger Xavier Naidoo. Medial wird es so interpretiert, dass der Sänger Antisemit genannt werden darf. Doch das ist so nicht ganz richtig und nicht die Aussage des Urteils.

Foto: Am Stephanitag 2020 interviewte Stefan Raven Xavier Naidoo. Antisemitisch kam der Sänger ihm dabei nicht vor.

Ausgangspunkt war am 5. Juli 2017 ein Vortrag mit linksextremen Verschwörungsideologien der Amadeu Antonio Stiftung. Die öffentlich lediglich als Fachreferentin bezeichnete Person (der Name liegt Stefan Raven News vor) bezeichnete nach einem Vortrag mit dem Titel “Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik” den Sänger Naidoo als Antisemiten. Dies geschah im Rahmen einer Diskussion mit dem Publikum. Auf die Frage hin, wie sie den Sänger einordne, sagte diese: “Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.” Den Nachweis lieferte diese jedoch nicht. Naidoo klagte.

In erster Instanz am 17. Juli 2018 siegte Naidoo vor dem Landgericht Regensburg (- 62 O 1925/17 -). Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg am 22. Oktober 2019 zurückgewiesen (- 3 U 1523/18 -). Die mit Steuergeldern finanzierte Amadeu Antonio Stiftung legte Verfassungsbeschwerde ein (Streitwert 25.000 Euro). Diese gewann sie. Doch darf Naidoo nun als Antisemit bezeichnet werden, wie die Tagesschau &. Co “berichten”? So einfach ist das nicht.

Xavier Naidoo darf genau so als Antisemit bezeichnet werden wie jeder Leser hier, wie unsere Redaktion, wie jeder Referent der Amadeu Antonio Stiftung. Denn das Gericht hat nicht geurteilt, dass der Sänger so bezeichnet werden darf. Es hob “lediglich” die Urteile der beiden Vorinstanzen auf, die es der Beklagten untersagten. In Punkt 2 des Beschlusses heißt es: “Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.”

Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts ist, dass in den vorangegangenen Urteilen nicht oder nicht ausreichend auf die Meinungsfreiheit der Beklagten eingegangen worden ist und sie daher an diesem Grundrecht beschnitten wurde. „Die von der Mitarbeiterin kritisierten antisemitischen und verschwörungsideologischen Aussagen ähneln dem Weltbild des Attentäters von Halle, der von einer jüdischen Weltverschwörung überzeugt war. Wenn nicht einmal jetzt Gerichte erkennen, wo Antisemitismus anfängt und wie er sich äußert, ist das ein Skandal“, äußerte sich Anetta Kahane selbst auf der Webseite der linksextremen Stiftung und verschärft damit noch einmal den Inhalt der ursprünglichen Aussage. Trotz zu dem Zeitpunkt gültiger Urteile. Der Witz: Kahane selbst wird von nicht wenigen als genuin antisemitisch angesehen.

Aussage des Urteils ist jedenfalls, dass das Landgericht neu entscheiden muss und dieses Mal mehr auf das Recht der Meinungsfreiheit der Beklagten eingeht. Erfahrungsgemäß ist es so, dass die Gerichte das Urteil bei der Neuverhandlung ins Gegenteilige verkehrt wird. Doch rein theoretisch ist die Entscheidung bis hierhin noch offen.

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