Heute hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der sich gegen die Zustimmung des Bundestages zu dem Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz (ERatG) richtete. Bei diesem Zustimmungsgesetz handelt es sich um die Erlaubnis der EU zum ersten Mal in ihrer jahrzehntelangen Geschichte den EU-Haushalt mit Darlehensmitteln zu finanzieren. Dabei geht es um einen Betrag von mehr als 800 Milliarden Euro, der anschließend von der EU an die Mitgliedsstaaten zum großen Teil als verlorener Zuschuss verteilt werden soll.
Dies kommentieren der haushaltspolitische Sprecher der AfD-Fraktion, Peter Boehringer, und der finanzpolitische Sprecher der AfD-Fraktion, Albrecht Glaser:
„Wir nehmen mit Bestürzung zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf einstweilige Anordnung der Gruppe der Bürger, die die Verfassungsbeschwerde erhoben haben, abgewiesen hat, und damit möglicherweise den Weg für den Bundespräsidenten frei macht, das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz in Kraft treten zu lassen.
Es bleibt festzuhalten, dass die AfD-Bundestagsfraktion am 3. April in Karlsruhe eine Organklage gegen den Eigenmittelbeschluss eingereicht hat, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung, den Vollzug des Eigenmittelbeschlusses vorläufig auszusetzen. Erstaunlicherweise ist bis heute nicht erkennbar, ob und wann eine Entscheidung über den Antrag unserer einstweiligen Anordnung erfolgt, noch, ob der Hängebeschluss bezüglich des Ausfertigungsverbots gegenüber dem Bundespräsidenten auch für unseren Antrag auf einstweilige Anordnung gilt. Sofern dies nicht der Fall ist, erwarten wir als Antragsteller unserer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls vorläufigen Rechtsschutz und dass eine Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten unterbleibt, solange über unseren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht entschieden worden ist.
Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Inhalte unserer Organklage sowie unseres Antrags auf einstweilige Anordnung in mehrfacher Hinsicht von den Rügen, die im Rahmen der Verfassungsbeschwerde erhoben worden sind, abweichen. Insofern bedarf es einer getrennten Prüfung unserer Organklage, die nicht durch die Verfassungsbeschwerde anderer Antragsteller präjudiziert sein kann.“
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