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Berlin: (hib/STO) – „Chancengleichheit und Staatsfreiheit im politischen Wettbewerb – die Opposition als Zielobjekt des Verfassungsschutzes“ lautet der Titel einer Großen Anfrage der AfD-Fraktion (20/6851). Darin schreibt die Fraktion, die freiheitliche demokratische Grundordnung setze „Neutralität des staatlichen Handelns im politischen Wettbewerb, die Wahrung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb und auch die tatsächliche Möglichkeit voraus, dass Opposition eine Regierung ablösen kann“. Die parlamentarische und die außerparlamentarische Oppositionstätigkeit seien daher mit ihrem Vermögen zur Regierungskontrolle ein unverzichtbarer Baustein der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auch und gerade was die Regierungskontrolle durch Öffentlichkeitsarbeit angehe.

Weiter führen die Abgeordneten aus, dass ihrer Auffassung nach diese Oppositionsaufgabe nun „von einer regierungsgeleiteten Behörde, dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dadurch angegriffen“ werde, „dass diese in ihrer Arbeit den neuen ,Phänomenbereich‘ der ,Verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates‘ konstruiert und einführt“. Wissen wollen sie, wie das Bundesamt für Verfassungsschutz diesen neuen Phänomenbereich begründet, wie das BfV eine „Delegitimierung“ des Staats definiert und wer bestimmt, ob eine relevante Delegitimierung gegeben ist.

Auch fragt die Fraktion, ob das BfV eigenverantwortlich neue Phänomenbereiche definieren und in seinen Zuständigkeitsbereich eingliedern kann. Ferner erkundigt sie sich danach, ob die Schaffung des Phänomenbereiches „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ auf Initiative beziehungsweise Anordnung des Bundesinnenministers oder anderer Regierungsmitglieder erfolgte oder dies eine alleinige Initiative des BfV war. Ebenso möchte sie erfahren, ob es Überlegungen der Bundesregierung gibt oder gab, einen Straftatbestand der „öffentlichen Herabwürdigung“ beziehungsweise „Delegitimierung des Staates“ in das Strafgesetzbuch aufzunehmen.

Daneben wirft sie unter anderem die Frage auf, wie sich die Schaffung des neuen Phänomenbereiches mit der Vorgabe verträgt, „dass bei Äußerungen im Rahmen der Meinungsfreiheit stets im Einzelfall geprüft werden muss, ob die Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder Werturteil anzusehen ist“.

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