Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag der AfD-Fraktion zum Eigenmittelbeschluss der EU abgelehnt, unter anderem mit Verweis auf ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis, da der Bundespräsident das Eigenmittelbeschlussgesetz bereits ausgefertigt habe. Die AfD-Fraktion hatte geltend gemacht, dass die Schuldenaufnahme der EU nicht von den EU-Verträgen gedeckt sei und die gemeinschaftliche Haftung für diese Schulden die Haushaltssouveränität des Deutschen Bundestags verletze.

Die AfD-Bundestagsabgeordneten Peter Boehringer und Albrecht Glaser kommentieren den Gerichtsbeschluss wie folgt:

„Die Reaktion aus Karlsruhe kommt reichlich spät. Zum Zeitpunkt der Antragstellung, am 3. April 2021, lag sehr wohl ein Rechtschutzbedürfnis der AfD-Fraktion vor. Dass dieses inzwischen durch die Ausfertigung des Ratifizierungsgesetzes am 15. April erloschen ist, ist ein Versäumnis des Gerichts. Das Gericht hat sich, indem es den Antrag der AfD liegen ließ, den Ablehnungsgrund selbst geschaffen.

Auch der schlichte Verweis auf das Parallelverfahren ist als Ablehnungsgrund völlig unzureichend, da die Organklage der AfD-Fraktion sowohl prozessual als auch materiell anders gelagert ist als die Verfassungsbeschwerde des Bündnisses Bürgerwille. Insbesondere die Verweise auf die Sperrfunktion des Artikel 136 Absatz 3 desVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die fehlende Ermächtigungsgrundlage des Artikel 122 AEUV, die von der AfD-Fraktion vorgebracht wurden, nicht aber vom Bündnis Bürgerwille, wurden vom Gericht letztlich ignoriert.

Zu den Chancen im Hauptsacheverfahren hat das Gericht keine Äußerung gemacht. Die AfD-Fraktion hält an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach das Konstrukt ‚Next Generation EU‘ NGEU verfassungswidrig ist und einen Ultra-Vires-Akt der EU darstellt.“

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