Am 21. April 2021 verabschiedete die Regierungskoalition in Berlin eine weitere Änderung des sogenannten Infektionsschutzgesetzes. Einige Tausend Demonstranten taten ihren Protest im und rund um das Regierungsviertel dagegen kund. Von dieser Veranstaltung berichtete der freie Videojournalist Nikolai Nerling. Dabei wurden ihm rechtswidrig zwei Presseausweise entwendet – von einem Polizisten im Dienst.
In Deutschland gibt es keine Pflicht zum Tragen oder Besitzen eines Presseausweises für Journalisten. Wer glaubhaft darstellt, dass er journalistischen Interessen verfolgt und die Tätigkeit auch nachweisen kann, ist grundsätzlich auch als solcher zu behandeln. Trotzdem stellten auch die drei Journalisten von Stefan Raven News im letzten Jahr bei einigen Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen fest, dass Polizeibeamte einen Presseausweis forderten – in Verbindung mit einem Personalausweis. Diese Feststellung wurden durch zahlreiche andere Journalisten auch festgehalten und dokumentiert. In dem über 70jährigen Bestehen der Bundesrepublik Deutschland sind vergleichbare Fälle in dieser Größenordnung bisher nie vorgekommen. Von uns, aber auch von zahlreichen Kollegen wurden diese Missstände des Öfteren bei verschiedenen Stellen der Berliner Polizei, allen voran der Pressestelle, angesprochen und um Abhilfe gebeten. Doch vergebens.
Nun folgte wenige Tage vor der oben genannten Demonstration die weltweite und offizielle Attestierung dieses Verhaltens durch die Reporter ohne Grenzen, die Deutschland das Prädikat “gut” in Sachen Pressefreiheit entzogen. Und ein Beamter der Berliner Polizei ließ nicht lange auf sich warten, um diesen Missstand zu unterstreichen. Er wollte im Zuge der Demonstration den Presseausweis von Herrn Nerling sehen. Dieser hatte seinen aktuellen von einem anerkannten Presseverband nicht zur Hand und zeigte erstmal den von 2020 vor. Dieser weist lediglich die Mitgliedschaft im Presseverband nach. Hinzu zeigte der “Volkslehrer”, wie sich Nerling nennt, seinen selbst gedruckten Presseausweis, der seine persönlichen Daten, inkl. eines Verweises auf die Pressefreiheit und seinen Kanal enthält. Ungeachtet dessen handelt es sich beim Volkslehrer um eine bundesweit bekannte Person, der mehr Bekanntheit aufweisen kann, als ein Spiegelredakteur, den namentlich sicher die Wenigsten vor Augen haben. Damit ist – selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Beamte Nerling nicht kennen sollte, nachgewiesen, dass Nikolai Nerling journalistisch tätig ist. Die mitgeführte Ausrüstung aus Kamera und Mikrofon lassen auch darauf schließen, dass er beruflich vor Ort war. Der Mitarbeiter der Pressestelle kannte Nikolai Nerling offenbar gut, denn er sprach vom “ehemaligen Grundschullehrer”, nicht vom Journalisten. Offenbar um bzgl. noch auftretender juristischer Konsequenzen gegen den Beamten von der Demonstration die Bezeichnung des Volkslehrers als Journalisten zu vermeiden, damit sich dieser oder wir darauf berufen könnten. Dies spielt rechtlich aber keine große Rolle, denn wer Journalist ist und wer nicht, bestimmt in keinem Fall die Polizei.
Denn: Der Polizeibeamte entnahm dem Journalisten gegen seinen ausdrücklichen Willen beide Ausweise und behauptete, dass der Verdacht einer Urkundenfälschung im Raum stünde. Doch gibt es, wie oben beschrieben, keine Pflicht für den Besitz eines aus einem Verband stammenden Presseausweises. Dieser dient lediglich dazu einige Dinge zu erleichtern. Weder der abgelaufene Ausweis vom letzten Jahr, noch der selbst gedruckte von Nerling erfüllen den Straftatbestand einer Urkundenfälschung. Dies ist im Rahmen von Presseausweisen nur dann möglich, wenn man den Ausweis eines Presseverbandes widerrechtlich fälscht – was hier nicht der Fall war. Der Nachweis oder die Begründung des Beamten erfolgte nicht.
Wir schilderten den Vorfall der Pressestelle der Berliner Polizei und erbaten Beantwortung der folgenden fünf Fragen bis zum 23. April um 12:00 Uhr zwecks Aktualität:
- Was wird unternommen, um insbesondere die auf Demonstrationen eingesetzten jungen Beamten im Presserecht zu schulen?
- Da kein Hinweis für eine Urkundenfälschung vorlag, sehen Sie hier von Seiten der entsprechenden Beamten den Straftatbestand des Raubes erfüllt?
- Wann bekommt Herr Nerling sein rechtswidrig abgenommenes Eigentum zurück?
- Wer haftet in solchen Fällen für entstandene Unannehmlichkeiten und ggf. Verdienstausfälle?
- Sehen Sie die Kritik der Reporter ohne Grenzen durch das Verhalten der eingesetzten Beamten bestätigt?
Um 11:55 Uhr rief mich die Pressestelle der Berliner Polizei an. Ein freundlicher Herr, dessen Namen ich versäumte mir zu notieren, teilte mir mit, dass man das natürlich so genau wie möglich beantworten möchte und bzgl. der 1. Frage auch bei der Polizeiakademie nachgefragt hat, inwiefern diese da in Sachen Presserecht geschult werden. Das begrüßen wir. Allerdings sagte man auch, dass eine Beantwortung vor Montag nicht möglich sei, eben wegen dieser Nachfragen. Im weiteren Gespräch hieß es sogar “frühestens Montag”. Etwas mürrisch erklärte ich mich dazu bereit, bis Montag noch mit einer Veröffentlichung zu warten. Länger ginge aber nicht mehr, sonst ist diese Veranstaltung bald aus den Köpfen der Menschen raus oder es besteht die Gefahr, dass ein anderer Journalist uns mit der Berichterstattung zuvor kommt.
Aus diesem Grund erfolgt die Veröffentlichung ohne die Stellungname der Pressestelle. Sollte uns diese noch zeitnah erreichen, sind wir gerne bereit, diese in einem weiteren Artikel zu diesem Fall abzudrucken, denn eines ist sicher: Wir bleiben dran! Sollte die Beantwortung ausbleiben, behalten wir uns das Recht des Ganges vor das Verwaltungsgericht inkl. eines Strafantrags gegen den betreffenden Beamten vor. Letzteres wird wahrscheinlich ohnehin der Fall sein.
§ 249 Satz 1 StGB sagt: “Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.”
§ 250 Satz 1 a StGB sagt sogar: “Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.”
Da kein Anhaltspunkt für eine tatsächliche Urkundenfälschung vorlag und Herr Nerling der Abnahme seines Eigentums widersprach, erfolgte diese rechtswidrig. Der betreffende Beamte trug seine Dienstwaffe. Auch wenn dies albern klingen mag, weil man davon ausgeht, dass das ja die Polizei ist, hier ist der Straftatbestand erfüllt. Und Unkenntnis schützt vor Strafe nicht. Wir bleiben dran.
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