ReizgasReizgas

Berlin: (hib/STO) – Mit dem Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei befasst sich die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22841) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/21995). Danach ist Pfefferspray ein „Mittel des unmittelbaren Zwangs“, dessen Anwendung sich bei den Polizeien des Bundes nach den Vorschriften des „Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“ richtet.

Dabei schließt es als Einsatzmittel die Lücke zwischen einfacher körperlicher Gewalt und dem Einsatz „schärferer“ Zwangsmittel wie etwa der Schusswaffe, wie die Bundesregierung weiter ausführt. Bei der Anwendung von Zwangsmitteln seien die Polizeikräfte streng an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Der Einsatz von Pfefferspray werde vorher angedroht. „Personen, die den Einsatz von Zwangsmitteln gegen sich vermeiden wollen, haben zu jeder Zeit die Möglichkeit, den Anordnungen der Polizeikräfte Folge zu leisten und den Wirkbereich von Reizstoffen zu verlassen“, heißt es in der Antwort weiter.

Grundsätzlich sei es bei der Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt wie auch beim Einsatz von Waffen möglich, „dass es bei den Betroffenen zu (möglichst nur vorübergehenden) gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen kann“, schreibt die Bundesregierung ferner. Der Einsatz des verwendeten Mittels sei in diesen Fällen erforderlich, um den Vollzug polizeilicher Verfügungen gegen Widerstand zu ermöglichen.

Da polizeiliche Mittel in einem gegenseitigen Austauschverhältnis stünden, ist der Antwort zufolge „die entscheidende Frage nicht, ob bei einem kleinen Prozentsatz der Fälle eine gravierendere Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob ohne Reizstoffsprühgeräte nicht andere Mittel (zum Beispiel Schlagstöcke) eingesetzt werden müssten, die noch schwerere Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen können“. In einer Gesamtabwägung müsse trotz Einzelrisiken das Reizstoffsprühgerät mit Pfefferspray in der Palette polizeilicher Mittel beibehalten werden, „weil alternative gleich wirksame Mittel, die ein niedrigeres Gesundheitsbeeinträchtigungspotential haben, derzeit nicht zur Verfügung stehen“.

Auf die Verhältnismäßigkeit am 29. August 2020, wo mindestens vier Kleinkinder von Berliner Polizeibeamten attackiert wurden, nahmen weder die fragestellende Fraktion als auch die Bundesregierung Stellung.

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