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Berlin: (hib/HLE) – Betreiber digitaler Plattformen sollen verpflichtet werden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, soll es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern der Europäischen Union geben. Der Finanzausschuss stimmte in seiner Sitzung am Mittwoch dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (20/3436) zu. Für den Entwurf, der zuvor von der Koalition in mehreren Punkten geändert worden war, stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. CDU/CSU-Fraktion und AfD-Fraktion lehnten ab, während sich die Linksfraktion enthielt.

In dem Entwurf heißt es, bei Portalen, die die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums ermöglichten, der Fahrdienstvermittlung dienten oder zum Verkauf von Waren genutzt würden, fehle es oft an steuerlicher Transparenz. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass die erzielten Einkünfte vielfach gegenüber den Finanzbehörden gar nicht oder nur unvollständig erklärt würden. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn diese Plattformbetreiber im Ausland ansässig seien und das Angebot von inländischen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werde.

Betreiber digitaler Plattformen sollen verpflichtet werden, an das Bundeszentralamt für Steuern Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Meldepflichtig seien Anbieter sowohl aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsländern. Dazu ist auch ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsländern geplant.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf Änderungen bei der Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen vor. Diese Außenprüfungen sollen zeitnaher durchgeführt und beschleunigt werden. Per Änderungsantrag eingefügt wurde eine Bestimmung, dass ein sogenanntes qualifiziertes Mitwirkungsverlangen an Betriebe frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen darf. Bei kleinen und mittleren Unternehmen würden Außenprüfungen oft binnen weniger Monate abgeschlossen. Diese Unternehmen würden durch die per Änderungsantrag eingefügte Sechsmonatsfrist nur noch in Ausnahmefällen in den Anwendungsbereich des qualifizierten Mitwirkungsverlangens fallen und gegebenenfalls des Mitwirkungsverzögerungsgeldes. Erst wenn Unternehmen den Prüfungsabschluss über die Frist verzögern würden, könne ihnen gegenüber das Mitwirkungsverlangen erlassen werden.

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